SATZUNG des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V.
Präambel
Die Landeskirchlichen Gemeinschaften Sachsens verstehen sich als eigenständige Erneuerungsbewegung innerhalb der evangelischen Landeskirchen. In den Strukturen eines freien Werkes wollen sie in ihren Lebensäußerungen mitwirken an der geistlichen Profilierung von Kirche in einer pluralen Gesellschaft. Dies geschieht in der Einladung an alle Menschen zu einem Leben in der Nachfolge Christi, in Formen verbindlicher Gemeinschaft mit anderen Christen, in der Belebung des Priestertums aller Gläubigen und in einem missionarisch-diakonischen Lebensstil. Dabei gründen sich die Landeskirchlichen
Gemeinschaften mit ihrer Arbeit auf die Heilige Schrift Alten und Neuen Testamentes und wissen sich den reformatorischen Bekenntnissen sowie den Grundanliegen des Pietismus und der Erweckungsbewegung des 19. Jahrhunderts im Sinne der Gnadauer Konferenzen verpflichtet. Geleitet von diesem Selbstverständnis gibt sich der „Landesverband Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V.“ folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Landesverband Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V.", nachfolgend in der Kurzform „Sächsischer Gemeinschaftsverband“ genannt.
(2) Der Sächsische Gemeinschaftsverband hat seinen Sitz in Chemnitz.
(3) Der Verein ist beim Amtsgericht Chemnitz ins Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Einordnung, Zweck
(1) Der Sächsische Gemeinschaftsverband ist Mitglied im "Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V." und im "Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V.".
2) Er arbeitet vorrangig auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen, insbesondere innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und regelt seine Angelegenheiten als freies Werk selbstständig.
(3) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die hauptamtlichen Mitarbeiter des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes müssen Mitglied in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sein.
(4) Der Sächsische Gemeinschaftsverband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(5) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(7) Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes erforderlich sind.
(8) Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Gremiumsmitglieder ist im Rahmen des Ehrenamts-Freibetrages (§ 3 Nr. 26a EStG) zulässig.
(9) Zum Sächsischen Gemeinschaftsverband gehören Zweckbetriebe und gemeinnützige GmbHs.
§ 3 Aufgaben des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes, Rechtsstellung der Ortsgemeinschaften
(1) Die Aufgabe des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes besteht vor allem darin, die Arbeit der innerhalb des Freistaates Sachsen und in den angrenzenden Gebieten bestehenden und neu zu gründenden Ortsgemeinschaften zu leiten und zu unterstützen.
(2) Der Sächsische Gemeinschaftsverband will durch evangelistische Verkündigung die Botschaft von Jesus Christus bezeugen und Menschen zum lebendigen Glauben an Jesus Christus rufen, durch die Gemeinschaftspflege Hilfe zum christlichen Leben und Zurüstung zur Mitarbeit in den Gemeinschaften und kirchlichen wie kommunalen Gemeinden geben und durch diakonische Tätigkeit die aus dem Evangelium begründete soziale Verantwortung wahrnehmen. Dies vollzieht sich insbesondere durch:
a) Gemeinschaftsstunden, Bibel(gesprächs)- und Gebetsstunden, missionarische Gottesdienste und weitere Formen zielgruppenorientierter offener Arbeit,
b) Evangelisationen, Bibelwochen, Freizeiten,
c) die Arbeit mit Frauen, Männern, Ehepaaren, Familien, Senioren,
d) die Kinder- und Jugendarbeit, die nach den Grundsätzen des Jugendverbandes Entschieden für Christus (EC) und in Übereinstimmung mit der übrigen Gemeinschaftsarbeit getan wird,
e) die musikalischen Dienste,
f) die sozialdiakonische und sozialpädagogische Arbeit in Diensten, Projekten und Einrichtungen,
g) Förderung des „bürgerschaftlichen Engagements“.
(3) Die Ortsgemeinschaften gemäß § 4 Absatz 1 handeln nach außen ausschließlich im Namen des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes. Sie bilden kein eigenes Vermögen. Die Wahrnehmung eigener Rechte beschränkt sich auf die Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Mitgliedschaft im Sächsischen Gemeinschaftsverband. Sie unterstehen in geistlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht der Satzung, den Richtlinien, den Ordnungen und Weisungen des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes sind die rechtlich unselbstständigen Ortsgemeinschaften und Verbände im Freistaat Sachsen und in den angrenzenden Gebieten. Sie erkennen diese Satzung als verbindlich an.
(2) Außerdem können rechtlich selbstständige Ortsgemeinschaften, Verbände und Vereine, die dem Satzungszweck entsprechen und im Sächsischen Gemeinschaftsverband tätig sind, als Mitglieder des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes aufgenommen werden.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und die weiteren Einzelheiten werden von der Delegiertenversammlung bestimmt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei Mitgliedern gemäß § 4 Absätze 1 und 2 durch Auflösung,
b) bei Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 2 durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt wird mit Zugang der schriftlichen Austrittserklärung in der Geschäftsstelle des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes wirksam.
(3) Mitglieder gemäß § 4 Absatz 2 können aus dem Sächsischen Gemeinschaftsverband ausgeschlossen werden, wenn sie sich zu der Satzung und zu den Ordnungen des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes in Widerspruch setzen. Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes.
§ 6 Finanzierung
Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, Spenden und Zuschüsse aufgebracht. Einzelheiten regeln die vom Vorstand zu erlassenden Kassenrichtlinien und eine Finanzierungs- und Beitragsordnung, die ebenfalls der Vorstand erlässt.
§ 7 Struktur des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes
(1) Alle Ortsgemeinschaften des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes werden zu Gemeinschaftsbezirken (nachfolgend "Bezirke" genannt) zusammengefasst. Jeweils mehrere Bezirke bilden einen Rüstkreis. Ein Rüstkreis oder mehrere Rüstkreise sind in einer Region zusammengefasst.
(2) Die Zuordnung und Einteilung nach Absatz 1 erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung der einbezogenen Bezirksvorstände.
(3) Jeder Bezirk wird durch einen Bezirksvorstand geleitet.
(4) Die Ortsgemeinschaften und die Bezirke arbeiten unter Einhaltung der Ordnungen, Richtlinien und Weisungen des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes.
(5) Die Arbeit der Ortsgemeinschaften des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes vollzieht sich im Rahmen der drei innerkirchlichen Gnadauer Modelle (1): Dies betrifft den „ergänzenden Dienst“, den „partiell stellvertretenden Dienst“ und den „alternativ stellvertretenden Dienst“.
§ 8 Organe des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes
Die Organe des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes sind:
a) die Delegiertenversammlung und
b) der Vorstand.
Sie dienen der geistlichen, personellen und wirtschaftlichen Leitung des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes gemäß dieser Satzung.
§ 9 Delegiertenversammlung
(1) Die Ortsgemeinschaften gemäß § 4 Absätze 1 und 2 werden wie folgt in der Delegiertenversammlung des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes vertreten:
a) Jeder Bezirk delegiert seinen Bezirksleiter (Vorsitzender des Bezirksvorstandes) in die Delegiertenversammlung. Dieser vertritt die Ortsgemeinschaften seines Bezirkes. Dieses Mandat nimmt er für bis zu 150 durchschnittlich erreichte Besucher (2) seines Bezirkes wahr.
b) Jeder Bezirk delegiert darüber hinaus für jeweils weitere angefangene 150 durchschnittlich erreichte Besucher einen weiteren Vertreter in die Delegiertenversammlung. Der Bezirksvorstand wählt diese(n) Vertreter für die Dauer von 4 Jahren und benennt sie(ihn) durch den Bezirksleiter der Geschäftsstelle.
(2) Vereine und Verbände entsenden jeweils eine selbst zu benennende Person ihres Vorstandes in die Delegiertenversammlung des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes.
(3) Zur Delegiertenversammlung gehören des Weiteren die Mitglieder des Vorstandes.
(4) Zur Delegiertenversammlung zählen ebenso die Mitglieder der Mitarbeitervertretung des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes sowie ein weiterer Angestellter für jeden Rüstkreis, der von diesem zu bestimmen ist.
(5) Die Delegiertenversammlung beruft bis zu fünfzehn weitere Beisitzer mit Stimmrecht in die Delegiertenversammlung. Dabei sind zwei ehrenamtliche Beisitzer aus dem Sächsischen Jugendverband Entschieden für Christus (EC), soweit dieser Mitglied gemäß § 4 ist, und ein Beisitzer als Vertreter aller berufsspezifischen Arbeitskreise des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes zu berücksichtigen.
§ 10 Aufgaben der Delegiertenversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören insbesondere:
a) die Entscheidung über geistliche und wirtschaftliche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
b) die Bestätigung der nach Abschluss des Geschäftsjahres vom Vorstand aufzustellenden Jahresrechnung,
c) die Entgegennahme der Jahresberichte der Inspektoren (Geschäftsführer) und des Landeskassierers,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes,
g) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes,
h) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
i) die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes oder seiner Arbeitszweige in anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen,
j) die Zustimmung für die Geschäftsordnung des Vorstandes,
k) der Erlass einer Ordnung für die Wahl des Vorstandes,
l) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
(2) Die Delegiertenversammlung kann für spezielle Aufgaben nach Bedarf ständige oder zeitweilige Ausschüsse einsetzen. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Arbeitsweise der Delegiertenversammlung
(1) Jährlich ist mindestens eine Delegiertenversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen und geleitet. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes dessen Aufgaben. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Delegiertenversammlung ist außerdem unverzüglich vom Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes oder ein Drittel der in § 9 genannten Delegierten und Personen dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes gegenüber dem Vorstand verlangen. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung vom Vorstand einberufen werden.
(2) In der Delegiertenversammlung haben alle in § 9 genannten Delegierten und Personen eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung eines Mitgliedes gemäß § 4 auf ein anderes ist unzulässig
(3) Anträge an die Delegiertenversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung schriftlich in der Geschäftsstelle eingereicht werden. Über die Zulassung von später eingereichten Anträgen entscheidet die Delegiertenversammlung.
(4) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihrem Beginn mindestens zwei Drittel der in § 9 genannten Delegierten und Personen anwesend sind.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der in geheimer Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Personen sind diejenigen gewählt, die in der Reihenfolge die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden in einem schriftlichen Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. Die Niederschrift muss mindestens den Ort, das Datum der Delegiertenversammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten. Die Niederschrift wird unverzüglich nach ihrer Erstellung an die in § 9 genannten Delegierten und Personen versandt. Sie gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Versand kein schriftlicher Widerspruch eingelegt wurde.
(8) Alle Mitglieder der Delegiertenversammlung können durch die Delegiertenversammlung ihres dortigen Mandates enthoben werden, wenn sie gegen die Satzung des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes handeln. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegiertenversammlung erforderlich. Die Abstimmung darüber erfolgt geheim.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Landeskassierer,
e) bis zu zwei Beisitzern,
f) dem Landesinspektor (Geschäftsführer),
g) dem Verwaltungsinspektor (Geschäftsführer).
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Grundlage einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Wahlordnung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis e) und Absatz 3 beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz 1Buchstaben f) und g) erfolgt auf unbestimmte Zeit.
(3) Als einer der beiden Beisitzer gemäß Absatz (1) e) ist der 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes des Sächsischen Jugendverbandes Entschieden für Christus (EC) zu wählen. Voraussetzung dafür ist, dass der Sächsische Jugendverband Entschieden für Christus (EC) gemäß § 4 Mitglied im Sächsischen Gemeinschaftsverband ist.
(4) Der Landesinspektor und der Verwaltungsinspektor sind hauptberuflich beim Sächsischen Gemeinschaftsverband tätig.
(5) Jedes Mitglied des Vorstandes kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegiertenversammlung abberufen werden.
(6) Die Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel einmal monatlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter mit einer Frist von 8 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Sitzungsortes schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu Beginn der Sitzung mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Zu den Sitzungen des Vorstandes können Mitarbeiter des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes oder Dritte mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss mindestens den Ort, das Datum der Sitzung, den Namen des Sitzungsleiters, die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes, fasst die dazu erforderlichen Beschlüsse und erteilt die dazu nötigen Anweisungen. Er ist der Delegiertenversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller hauptamtlichen Mitarbeiter des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder einer der beiden Inspektoren, berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins in bestimmten Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Er kann nach vorheriger Zustimmung der Delegiertenversammlung auch einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.
(3) Der Vorstand hat des Weiteren insbesondere:
a) den Wirtschaftsplan für das jeweilige Geschäftsjahr zeitnah zu erstellen und zu beschließen,
b) nach Abschluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung zu erstellen,
c) Ordnungen, Richtlinien und Dienstanweisungen für den Sächsischen Gemeinschaftsverband und die Arbeit der Geschäftsstelle des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes zu erlassen,
d) die Delegiertenversammlungen vorzubereiten,
e) die Vertreterversammlungen und regionale Gemeinschaftsleitertage einzuberufen.
§ 14 Vertreterversammlung und regionale Gemeinschaftsleitertage
(1) Die Vertreterversammlung ist eine überregionale Vollversammlung, die der Begegnung, Information und Weiterbildung dient und wird in der Regel alle zwei Jahre vom Vorstand entsprechend § 13 Absatz 3 Buchstabe e) einberufen. Im dazwischen liegenden Jahr finden regionale Gemeinschaftsleitertage statt. In der Vertreterversammlung besteht eine Berichtspflicht seitens der Inspektoren oder eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(2) Die Vertreterversammlung des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes setzt sich zusammen aus:
a) der Delegiertenversammlung,
b) den vom Vorstand angestellten hauptamtlichen Mitarbeitern des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes,
c) den Vertretern der Ortsgemeinschaften und
d) den Vorständen der gemäß § 4 Absätze 1 und 2 genannten Verbände und Vereine.
(3) Jede Ortsgemeinschaft gemäß § 4 Absätze 1 und 2 ist berechtigt, je angefangene 20 ihrer ständigen Besucher einen Vertreter in die Vertreterversammlung zu delegieren. Vorrangig sollen der Gemeinschaftsleiter und/oder Leiter von Zweigarbeiten und/oder verantwortliche Mitarbeiter delegiert werden. Jede Ortsgemeinschaft delegiert jedoch mindestens einen Vertreter in die Vertreterversammlung.
§ 15 Kassenführung
(1) Der Landeskassierer und der Verwaltungsinspektor verantworten die Kassenführung. Mindestens ein Mal im Jahr ist der Delegiertenversammlung ein Rechenschaftsbericht zu geben. Die Abwicklung der laufenden Geschäfte wird durch die Geschäftsstelle wahrgenommen.
(2) Ein vom Vorstand einzusetzender Finanzausschuss erarbeitet Beschlussvorlagen, die die wirtschaftlichen und finanziellen Belange des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes betreffen.
(3) Die Kasse des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes ist jährlich von zwei Prüfern, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen.
§ 16 Geschäftsstelle
Zur Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten ist die Geschäftsstelle des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes mit Sitz in Chemnitz eingerichtet. Die Leitung der Geschäftsstelle wird vom Vorstand bestimmt.
§ 17 Angestellte Mitarbeiter
(1) Die Anstellung und die Entlassung der hauptamtlichen Mitarbeiter erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand übt gegenüber den hauptamtlichen Mitarbeitern das Weisungsrecht aus.
(2) Die Satzung ist Teil des Arbeitsvertrages der Angestellten. Weiteres regeln die vom Vorstand zu erlassenden Ordnungen, Richtlinien und Dienstanweisungen für die Arbeit der Geschäftsstelle.
§ 18 Auflösung des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes
(1) Die Auflösung des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes kann nur in einer Delegiertenversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 der Delegierten vertreten sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(2) Bei Auflösung des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des christlichen Glaubens, die Unterstützung für Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder anderer sozialer Benachteiligungen auf die direkte Hilfe oder präventive Förderung anderer angewiesen sind.
(3) Die Verwendung des Vermögens gemäß Absatz (2) ist von der Delegiertenversammlung entsprechend der Regelung des Absatzes (1) zu beschließen.
§ 19 Haftungsbeschränkungen
Die Haftung der Mitglieder der Organe des Vereins beschränkt sich auf das Vorliegen von Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Sächsische Gemeinschaftsverband stellt die Organmitglieder insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei.
§ 20 Inkrafttreten/Übergangsregelungen
(1) Diese Satzung wurde am 19.09.2009 von der Vertreterversammlung des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Chemnitz in Kraft. Im Innenverhältnis ist die Satzung bereits mit Beschlussfassung der Vertreterversammlung vom 19.09.2009 wirksam.
(2) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 9 der bisherigen Satzung vom 18.04.1998 (Beschluss Vertreterversammlung) bilden bis zum Ablauf der Amtszeit entsprechend der bisherigen Satzung den Vorstand gemäß § 12 dieser Satzung.
Die in der Vertreterversammlung am 19.09.2009 beschlossene neue Satzung wurde am 12.11.2009 in das Vereinsregister (VR 385) beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
Fußnoten
(1) Siehe Beschluss der Gnadauer MV vom 18.02.1997 MGV (Schönblick) „So gehen wir weiter…“
(2) Jede Landeskirchliche Gemeinschaft ermittelt die durchschnittlich erreichte Besucherzahl ihres Verantwortungsbereiches. Doppelte Zählungen sind zu vermeiden. Die Ergebnisse sind bis zum jeweiligen Jahresende an die Geschäftsstelle mitzuteilen. Sie bilden die Grundlage für die nächste konstituierende Delegiertenversammlung.
